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Excalibur-Miniaturen
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Mic
Schröder
§ 361 a BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch)
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem
Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er
sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten
und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem dern Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels
seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Reglung des Satzes 2 enthält.
Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen
gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschliessen, so muss dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist
der Fristbeginn streitig, so tritt die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts
anderes bestimmt ist entsprechende Anwendung. Der Verbraucher ist vorbehaltlich
abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers
verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem
Betrag von 40 Euro die regelmässigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht
nicht ordnungsgemäss belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis
hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistung bis zu dem Zeitpunkt
der Ausübung ist deren Wert zu vergüten; die durch die Ingebrauchnahme
einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung
bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärung sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde
oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für
eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich
unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für
den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies
gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer
sinngemäß.
Quelle: Rechtsanwälte Andreas Hardt & Matthias Fritz, Lübeck